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   LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14   

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LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14 (https://dejure.org/2017,63043)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2017 - 2a O 214/14 (https://dejure.org/2017,63043)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. August 2017 - 2a O 214/14 (https://dejure.org/2017,63043)
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  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Ein Geschäftsführer haftet persönlich auf Grund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (BGH, NJW-RR 2014, 1382 - Geschäftsführerhaftung).

    Die schlichte Kenntnis von einem Rechtsverstoß scheidet als haftungsbegründender Umstand gerade aus (vgl. BGH, GRUR 2014, 883, Tz. 15 - Geschäftsführerhaftung ; GRUR 2015, 672, Tz. 82 - Videospiel-Konsolen II ; vgl. auch OLG Düsseldorf, MarkenR 2016, 168 ff.).

    Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gerade nicht für eine organschaftliche Haftung des Geschäftsführers für Kennzeichenverletzungen aus (BGH, GRUR 2014, 883, Tz. 15 - Geschäftsführerhaftung ; GRUR 2015, 672, Tz. 82 - Videospiel-Konsolen II ; vgl. auch OLG Düsseldorf, MarkenR 2016, 168 ff.).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Eine markenmäßige Verwendung liegt vor, wenn das Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR 2009, 1055 Tz. 49- airdsl ; vgl. auch Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 132 m.w.N.).

    Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2009, 1055, 1058 - airdsl ).

    Grundsätzlich orientiert sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (BGH GRUR 2009, 1055, 1056 - airdsl ).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Die schlichte Kenntnis von einem Rechtsverstoß scheidet als haftungsbegründender Umstand gerade aus (vgl. BGH, GRUR 2014, 883, Tz. 15 - Geschäftsführerhaftung ; GRUR 2015, 672, Tz. 82 - Videospiel-Konsolen II ; vgl. auch OLG Düsseldorf, MarkenR 2016, 168 ff.).

    Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gerade nicht für eine organschaftliche Haftung des Geschäftsführers für Kennzeichenverletzungen aus (BGH, GRUR 2014, 883, Tz. 15 - Geschäftsführerhaftung ; GRUR 2015, 672, Tz. 82 - Videospiel-Konsolen II ; vgl. auch OLG Düsseldorf, MarkenR 2016, 168 ff.).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD , m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 - ONEL/OMEL ; EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rn. 29 - Walzertraum ; Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, Art. 15 Rn. 8).

    Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 ff. - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 - ONEL/OMEL ).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD , m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 - ONEL/OMEL ; EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rn. 29 - Walzertraum ; Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, Art. 15 Rn. 8).

    Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 ff. - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 - ONEL/OMEL ).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Die Bezeichnung nimmt daher regelmäßig eine sowohl die Leistung als auch das Unternehmen bezeichnende Bedeutung an (vgl. auch BGH GRUR 2008, 616 - AKZENTA , Rn. 13/16).

    Denn, wie bereits oben dargelegt, beschränkt sich die markenmäßige Verwendung des Zeichens bei Dienstleistungsmarken vornehmlich auf indirekte Verwendungsformen wie Werbemaßnahmen sowie die Nutzung der Marke auf der Homepage und den Geschäftspapieren wie Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Briefbögen oder auf Gegenständen, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz kommen wie Berufskleidung, Geschäftsfahrzeuge, Werkzeug, Tafeln (vgl. BGH GRUR 2008, 616 - AKZENTA , Rn. 13; BGH GRUR 2010, 270 - ATOZ III , Rn. 17).

  • BPatG, 29.06.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Denn auch wenn gleichzeitig mehrere Zeichen benutzt werden, verändert das die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens nicht, wenn das hinzugefügte Wortelement wie hier "Akademie" bzw. "Consulting" wegen seines beschreibenden Charakters für die angebotenen Dienstleistungen (Aus- und Weiterbildung für betriebsfremdes Personal; Durchführung von Schulungskursen für andere, Beratung ) nur eine schwache bzw. gar keine Unterscheidungskraft hat (vgl. hierzu EuG Urteil v. 16.04.2015, T-4/12 - Arktis , bestätigt durch EuGH Urteil vom 22.06.2016 - C.295/15; BPatG GRUR 2006, 1035, 1037 - EVIAN/REVIAN: Etikettenzusatz "Natürliches Mineralwasser "; BPatG GRUR 2006, 768, 769 - ARTIST(E): professionnel" bei Kosmetika ; BPatG, MarkenR 2003, 409, 410 - TWIN-LITE/Twin - Zusatz: OFFICE" zu "TWIN" für Büroscheren ; Eisenführ/ Schennen - Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, § 15 Rn. 12 ff., 17).

    Auch insoweit ist nach der Rechtsprechung die Hinzufügung eines nicht begriffsverstärkenden Bildbestandteils unschädlich, wenn dadurch die Eigenständigkeit des Wortzeichens nicht verloren geht (vgl. BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA ; BPatG GRUR 2008, 77, 78 - QUELLGOLD/Goldquell ; BPatG GRUR 2006, 1035, 1036 - EVIAN/REVIAN ).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Diese Wertschätzung nutzt der Verwender nach der Rechtsprechung des EuGH aus, wenn er sich in die Sogwirkung der bekannten Marke begibt und von der Anziehungskraft, dem Ruf und Ansehen der Klagemarke profitieren will, ohne dafür finanzielle Gegenleistungen oder andere wirtschaftliche Anstrengungen aufzubringen (EuGH, GRUR 2009, 756, 760 Rn. 49 - L'Oreal/BGellure; GRUR 2011, 1124, 1129 Rn. 74 - Interflora/M&S ; Ströbele/Hacker - Hacker , a.a.O., § 14, Rn. 344 ff.).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Diese Wertschätzung nutzt der Verwender nach der Rechtsprechung des EuGH aus, wenn er sich in die Sogwirkung der bekannten Marke begibt und von der Anziehungskraft, dem Ruf und Ansehen der Klagemarke profitieren will, ohne dafür finanzielle Gegenleistungen oder andere wirtschaftliche Anstrengungen aufzubringen (EuGH, GRUR 2009, 756, 760 Rn. 49 - L'Oreal/BGellure; GRUR 2011, 1124, 1129 Rn. 74 - Interflora/M&S ; Ströbele/Hacker - Hacker , a.a.O., § 14, Rn. 344 ff.).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 139/07

    pcb - Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken bei Google Adwords

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14
    Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen X-Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502, 503 - pcb; 2010, 354, 355 - Kräutertee).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09

    Kräutertee

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

  • BGH, 29.07.2009 - I ZB 83/08

    ATOZ III

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

  • BPatG, 31.01.2007 - 32 W (pat) 263/03
  • OLG München, 16.05.2013 - 6 W 411/13
  • OLG Hamm, 15.05.1986 - 4 U 326/85

    Mißbrauch der Wahlmöglichkeiten zwischen den Gerichtsständen

  • BPatG, 29.11.2005 - 24 W (pat) 116/03
  • EuG, 05.12.2013 - T-4/12

    Olive Line International / OHMI - Carapelli Firenze (Maestro de Oliva)

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